Zusatzeinkünfte

Wenn Sie im Rahmen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer Lohnzusatzeinkünfte erhalten, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet Steuern und andere Abgaben abzuführen. Für alle weiteren Dienstverhältnisse gilt dann die Steuerklasse VI. Der Abzug ist hierbei sehr hoch, die Freibeträge schon bei der ersten Steuerkarte genutzt werden. Der Arbeitslohn und mögliche Werbungskosten müssen in der Anlage N vorzufinden sein. Bei manchen Einzelfällen kann man auch die Aushilfslohnbesteuerung anwenden.

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