Steuerberater Umsatzsteuer

Professionelle Steuerberatung zum Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Umsatzsteuer gilt als Haupteinnahmequelle des Staates und zählt somit zu einer der wichtigsten Steuern in Deutschland. Sie dient zur Besteuerung von Entgelt für Waren und Dienstleistungen von inländischen Unternehmen. Sie beträgt je nach Art der Ware bzw. Dienstleistung entweder 19% oder 7% des Entgelts und wird letztendlich vom Endabnehmer getragen.

Es gibt jedoch auch einige Waren und Dienstleistungen, die gem. § 2 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Dies ist beispielsweise oftmals bei Ärzten und Versicherungsvertretern der Fall. Des Weiteren sind Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Wenn Unternehmer Waren und Dienstleistungen kaufen, wird ihnen eine Umsatzsteuer berechnet. Man spricht hierbei auch von der Vorsteuer. Unternehmer haben die Möglichkeit, diese Vorsteuer unter bestimmten Bedingungen mit der zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu verrechnen. § 15 UStG beschreibt folgende Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuern:

• Es handelt sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer.

• Der Unternehmer schuldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen.

• Die sonstige Leistung wurde von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Steuerschuldners erbracht.

Darüber hinaus sind im UStG noch weitere Möglichkeiten für die Anwendung des Vorsteuerabzugs aufgelistet. Es geht hierbei unter anderem um die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

 

Wenn Unternehmer Waren und Dienstleistungen kaufen, wird ihnen eine Umsatzsteuer berechnet. Man spricht hierbei auch von der Vorsteuer. Unternehmer haben die Möglichkeit, diese Vorsteuer unter bestimmten Bedingungen mit der zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu verrechnen. § 15 UStG beschreibt folgende Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuern:

• Es handelt sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer.

• Der Unternehmer schuldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen.

• Die sonstige Leistung wurde von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Steuerschuldners erbracht.

Darüber hinaus sind im UStG noch weitere Möglichkeiten für die Anwendung des Vorsteuerabzugs aufgelistet. Es geht hierbei unter anderem um die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

 

Wie läuft das Besteuerungsverfahren bei der Umsatzsteuer ab?

Unternehmer sind gem. § 18 UStG dazu verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Der Unternehmer ist hierbei eigenverantwortlich für die Ermittlung der meldepflichtigen Beträge. Die Voranmeldung sollte alle steuerpflichtigen sowie alle steuerfreien Umsätze eines Voranmeldezeitraumes und Umsätze mit innergemeinschaftlichem Bezug enthalten.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt der Unternehmer jedoch nicht nur seine Umsätze und die damit verbundene Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern auch die abzugsfähige Vorsteuer. Die Umsatzsteuerzahllast bzw. der Umsatzsteuerüberschuss wird berechnet, indem man die Vorsteuer von der Umsatzsteuer subtrahiert. Die geschuldete Umsatzsteuer muss der Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zahlen.

Der Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Es kann jedoch in Abhängigkeit von der gezahlten Umsatzsteuer aus dem Vorjahr zu Abweichungen bei der Voranmeldepflicht kommen. Abgesehen von den Umsatzsteuervoranmeldungen muss der Unternehmer jedes Jahr auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Diese Jahreserklärung muss die Jahressummen der meldepflichtigen Umsätze und die Vorsteuern enthalten.

In den ersten beiden Jahren nach der Gründung des Unternehmens ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben. Danach richten sich die Termine der Abgabe nach der Höhe der jährlichen Umsatzsteuerschuld. Bei einer vorjährigen Umsatzsteuerschuld von maximal 1.000,00 EUR muss der Unternehmer während des laufenden Jahres keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem vorherigen Jahr zwischen 1.000,00 und 7.500,00 EUR liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung im darauffolgenden Jahr vierteljährlich abgegeben werden. Bei einer Umsatzsteuerschuld des Vorjahres von mehr als 7.500,00 EUR muss der Voranmeldung monatlich beim Finanzamt abgegeben werden.

Unternehmer haben die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung gem. § 18 (6) UStG zu beantragen, um die Abgabefrist um einen Monat auf den 10. des fort folgenden Monats zu verlängern. Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgibt, muss er gem. § 47 (1) UStDV i.V.m. § 48 UStDV im Gegenzug eine Sondervorauszahlung leisten. Die Sonderzahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen aus dem vorherigen Kalenderjahr. Diese Sondervorauszahlung fungiert quasi wie Kaution. In der Regel wird sie gemeinsamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar gezahlt und mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember wieder unverzinst zurückerstattet. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, sind nicht zu einer Sondervorauszahlung verpflichtet. Bei ihnen reicht eine einmalig abgegebene und genehmigte Fristverlängerung. Solange sich die Verhältnisse nicht verändern, gilt diese Verlängerung dann auch für das darauffolgende Kalenderjahr.

Welche Bedeutung hat die Umsatzsteuer für Unternehmen?

Die Umsatzsteuer ist besonders relevant für die Liquiditätsplanung des Unternehmens. Um sicherzugehen, dass das Unternehmen stets liquide ist, benötigt man deshalb eine vorausschauende steuerliche Planung. Das deutsche Umsatzsteuerrecht gilt als eines der komplexesten Fachgebiete im deutschen Rechtssystem. Aufgrund von Harmonisierungsbestrebungen mit der EU ist das Umsatzsteuerrecht in den vergangenen Jahren sogar noch komplizierter geworden. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurden beispielsweise zusätzliche Vorschriften und steuerliche Sonderregelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz integriert. Zudem gibt es mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, die für die Besteuerung von deutschen Unternehmen von Bedeutung sind.

Andreas Dähn - Ihr Steuerberater in Norderstedt

Wir sind eine Fullservice-Kanzlei und unterstützen unsere Mandate somit bei allen steuerlichen Angelegenheiten. Ob Sie nun Hilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklärung benötigen, ein Unternehmen gründen möchten, eine Finanzierung vorbereiten, Ihr Unternehmen umstrukturieren möchten, oder einen Steuerberater als Repräsentanten vor Gericht brauchen, wir stehen Ihnen mit unseren steuerrechtlichen Kenntnissen und unserer langjährigen Erfahrungen stets zur Verfügung. Bei der Arbeit mit unseren Mandanten legen wir besonders viel Wert auf offenen Austausch, Kooperation und eine zukunftsorientierte Denkweise.

Eine professionelle Steuerberatung ist mittlerweile für viele Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen in Deutschland unverzichtbar. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts beinhaltet die Arbeit des Steuerberaters eine Vielzahl an unterschiedlichen Themenbereichen. Wir erstellen und prüfen beispielsweise nicht nur Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Steuerbescheide, sondern unterstützen unsere Mandanten auch bei betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten wie der wirtschaftlichen Planung und finanziellen Verwaltung von Unternehmen. Wir sind in diesen Bereich unter anderem für die Finanzbuchhaltung, die Erstellung und Analyse von Bilanzen, Lohnabrechnung, Jahresabschlüsse, Umsatzsteuervoranmeldungen und die Beratung unserer Mandanten bei Verhandlungen mit Banken zuständig.

Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre Umsatzsteuererklärung bei uns erstellen zu lassen!

Als Dipl. Wirtschaftsjurist und Steuerberater mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der gewerblichen und privaten Steuerberatung biete ich meinen Mandaten Unterstützung und Beratung bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Je nach Bedarf kann ich für Sie entweder die komplette Erstellung der Einkommenssteuererklärung übernehmen oder Ihre eigenen Angaben überprüfen.

Sie finden mich und mein Team in den denkmalgeschützten Backsteinwänden in der Heinrich-Traun-Straße 30A im Raum Norderstedt. Sie können uns gerne jederzeit telefonisch unter +49 (0)40 / 500 984 51, per E-Mail an info@steuerberater-daehn.de oder über unser Online-Formular kontaktieren.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Wenn Unternehmer Waren und Dienstleistungen kaufen, wird ihnen eine Umsatzsteuer berechnet. Man spricht hierbei auch von der Vorsteuer. Unternehmer haben die Möglichkeit, diese Vorsteuer unter bestimmten Bedingungen mit der zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu verrechnen. § 15 UStG beschreibt folgende Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuern:

• Es handelt sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer.

• Der Unternehmer schuldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen.

• Die sonstige Leistung wurde von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Steuerschuldners erbracht.

Darüber hinaus sind im UStG noch weitere Möglichkeiten für die Anwendung des Vorsteuerabzugs aufgelistet. Es geht hierbei unter anderem um die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

 

Wenn Unternehmer Waren und Dienstleistungen kaufen, wird ihnen eine Umsatzsteuer berechnet. Man spricht hierbei auch von der Vorsteuer. Unternehmer haben die Möglichkeit, diese Vorsteuer unter bestimmten Bedingungen mit der zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu verrechnen. § 15 UStG beschreibt folgende Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuern:

• Es handelt sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer.

• Der Unternehmer schuldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen.

• Die sonstige Leistung wurde von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Steuerschuldners erbracht.

Darüber hinaus sind im UStG noch weitere Möglichkeiten für die Anwendung des Vorsteuerabzugs aufgelistet. Es geht hierbei unter anderem um die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

 

Wie läuft das Besteuerungsverfahren bei der Umsatzsteuer ab?

Unternehmer sind gem. § 18 UStG dazu verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Der Unternehmer ist hierbei eigenverantwortlich für die Ermittlung der meldepflichtigen Beträge. Die Voranmeldung sollte alle steuerpflichtigen sowie alle steuerfreien Umsätze eines Voranmeldezeitraumes und Umsätze mit innergemeinschaftlichem Bezug enthalten.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt der Unternehmer jedoch nicht nur seine Umsätze und die damit verbundene Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern auch die abzugsfähige Vorsteuer. Die Umsatzsteuerzahllast bzw. der Umsatzsteuerüberschuss wird berechnet, indem man die Vorsteuer von der Umsatzsteuer subtrahiert. Die geschuldete Umsatzsteuer muss der Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt zahlen.

Der Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Es kann jedoch in Abhängigkeit von der gezahlten Umsatzsteuer aus dem Vorjahr zu Abweichungen bei der Voranmeldepflicht kommen. Abgesehen von den Umsatzsteuervoranmeldungen muss der Unternehmer jedes Jahr auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Diese Jahreserklärung muss die Jahressummen der meldepflichtigen Umsätze und die Vorsteuern enthalten.

In den ersten beiden Jahren nach der Gründung des Unternehmens ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben. Danach richten sich die Termine der Abgabe nach der Höhe der jährlichen Umsatzsteuerschuld. Bei einer vorjährigen Umsatzsteuerschuld von maximal 1.000,00 EUR muss der Unternehmer während des laufenden Jahres keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem vorherigen Jahr zwischen 1.000,00 und 7.500,00 EUR liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung im darauffolgenden Jahr vierteljährlich abgegeben werden. Bei einer Umsatzsteuerschuld des Vorjahres von mehr als 7.500,00 EUR muss der Voranmeldung monatlich beim Finanzamt abgegeben werden.

Unternehmer haben die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung gem. § 18 (6) UStG zu beantragen, um die Abgabefrist um einen Monat auf den 10. des fort folgenden Monats zu verlängern. Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgibt, muss er gem. § 47 (1) UStDV i.V.m. § 48 UStDV im Gegenzug eine Sondervorauszahlung leisten. Die Sonderzahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen aus dem vorherigen Kalenderjahr. Diese Sondervorauszahlung fungiert quasi wie Kaution. In der Regel wird sie gemeinsamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar gezahlt und mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember wieder unverzinst zurückerstattet. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, sind nicht zu einer Sondervorauszahlung verpflichtet. Bei ihnen reicht eine einmalig abgegebene und genehmigte Fristverlängerung. Solange sich die Verhältnisse nicht verändern, gilt diese Verlängerung dann auch für das darauffolgende Kalenderjahr.

Welche Bedeutung hat die Umsatzsteuer für Unternehmen?

Die Umsatzsteuer ist besonders relevant für die Liquiditätsplanung des Unternehmens. Um sicherzugehen, dass das Unternehmen stets liquide ist, benötigt man deshalb eine vorausschauende steuerliche Planung. Das deutsche Umsatzsteuerrecht gilt als eines der komplexesten Fachgebiete im deutschen Rechtssystem. Aufgrund von Harmonisierungsbestrebungen mit der EU ist das Umsatzsteuerrecht in den vergangenen Jahren sogar noch komplizierter geworden. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wurden beispielsweise zusätzliche Vorschriften und steuerliche Sonderregelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz integriert. Zudem gibt es mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, die für die Besteuerung von deutschen Unternehmen von Bedeutung sind.

Andreas Dähn - Ihr Steuerberater in Norderstedt

Wir sind eine Fullservice-Kanzlei und unterstützen unsere Mandate somit bei allen steuerlichen Angelegenheiten. Ob Sie nun Hilfe bei der Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklärung benötigen, ein Unternehmen gründen möchten, eine Finanzierung vorbereiten, Ihr Unternehmen umstrukturieren möchten, oder einen Steuerberater als Repräsentanten vor Gericht brauchen, wir stehen Ihnen mit unseren steuerrechtlichen Kenntnissen und unserer langjährigen Erfahrungen stets zur Verfügung. Bei der Arbeit mit unseren Mandanten legen wir besonders viel Wert auf offenen Austausch, Kooperation und eine zukunftsorientierte Denkweise.

Eine professionelle Steuerberatung ist mittlerweile für viele Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen in Deutschland unverzichtbar. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts beinhaltet die Arbeit des Steuerberaters eine Vielzahl an unterschiedlichen Themenbereichen. Wir erstellen und prüfen beispielsweise nicht nur Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Steuerbescheide, sondern unterstützen unsere Mandanten auch bei betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten wie der wirtschaftlichen Planung und finanziellen Verwaltung von Unternehmen. Wir sind in diesen Bereich unter anderem für die Finanzbuchhaltung, die Erstellung und Analyse von Bilanzen, Lohnabrechnung, Jahresabschlüsse, Umsatzsteuervoranmeldungen und die Beratung unserer Mandanten bei Verhandlungen mit Banken zuständig.

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Als Dipl. Wirtschaftsjurist und Steuerberater mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der gewerblichen und privaten Steuerberatung biete ich meinen Mandaten Unterstützung und Beratung bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Je nach Bedarf kann ich für Sie entweder die komplette Erstellung der Einkommenssteuererklärung übernehmen oder Ihre eigenen Angaben überprüfen.

Sie finden mich und mein Team in den denkmalgeschützten Backsteinwänden in der Heinrich-Traun-Straße 30A im Raum Norderstedt. Sie können uns gerne jederzeit telefonisch unter +49 (0)40 / 500 984 51, per E-Mail an info@steuerberater-daehn.de oder über unser Online-Formular kontaktieren.