Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Neben Steuerberatern sind auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer dazu befugt, Ihren Klienten steuerberaterische Dienste anzubieten. Ob sich eine professionelle Steuerberatung für Sie lohnt, hängt zunächst davon ab, ob Sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen oder nicht. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, sollten Sie prüfen, wie hoch die zu erwartende Steuerrückerstattung bei der Einkommenssteuer im Vergleich zu den Steuerberatungskosten ist.
Ob sich die professionelle Beratung durch den Steuerberater gelohnt, kann man jedoch letztendlich erst sagen, sobald man den Steuerbescheid vom Finanzamt erhält. Somit ist die Steuerberatung aus finanzieller Hinsicht nicht für jeden Arbeitnehmer vorteilhaft. Trotzdem lohnt sich die Erstellung der Steuererklärung durch den Steuerberater für viele Arbeitnehmer, da man so sichergehen kann, dass die Steuererklärung keine Fehler enthält und alle Freibeträge optimal ausgeschöpft werden.
Wenn Sie Einkünfte aus unterschiedlichen Tätigkeiten wie Gewerbebetrieb und/oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit haben, ist die Steuerberatung in der Regel ein Muss. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts und des Arbeitsaufwands, welcher mit der Buchhaltung verbunden ist, lohnt sich eine professionelle Steuerberatung für fast jeden Selbstständigen und Freiberufler. Denn wer gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, bekommt in der Regel sehr schnell Probleme. Ein Steuerberater ist Freiberuflern und Selbstständigen zum Beispiel schon bei der Erstellung der Einnahme-Überschuss-Ermittlung (EÜR) und der Gewinnermittlung eine große Hilfe. Der Steuerberater findet bereits hier abzugsfähige Kosten, die die meisten Selbstständigen einfach übersehen hätten. Außerdem ist der Steuerberater nicht nur beratend tätig, er übernimmt auch ständig anfallende Aufgaben wie zum Beispiel die Buchhaltung und die Lohnabrechnung.
Wer ist dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben und wer darf freiwillig eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich sind alle Selbstständigen, Rentner und Vermieter, deren Einkommen den Grundfreibetrag übertrifft, dazu verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Der Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2022 (bzw. Steuerjahr 2021) rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347€ für Ledige und 20.694€ für Verheiratete erhöht. Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags sorgt dafür, dass alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden.
Wer sonst noch eine Steuererklärung abgeben muss, lässt sich Paragraph 46 im Einkommensteuergesetz entnehmen. Denn haben wir hier einmal für Sie zusammengefasst. Folgende Personengruppen müssen demnach eine Steuererklärung abgeben:
• Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn mehr als 410€ Einnahmen aus Tätigkeiten wie Vermietung oder Verpachtung haben.
• Ehepaare, die zusammen eine Steuererklärung abgeben („gemeinsame Veranlagung“) und entweder die Steuerklassenkombination 3/5 oder beide die Steuerklasse 4 mit Faktor besitzen. Dies gilt auch, wenn einer der Partner auf Steuerklasse 6 gearbeitet hat.
• Wer mindestens 410€ an Lohnersatzleistungen erhalten hat. Dazu zählen unter anderem Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen sind zwar generell steuerfrei, können jedoch trotzdem die Steuerlast erhöhen, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
• Wer sich einen Freibetrag auf seine Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, weil beispielsweise der Arbeitsweg besonders lang ist. Dies gilt jedoch nicht für den Kinderfreibetrag sowie den Hinterbliebenen- und den Behindertenpauschalbetrag.
• Wer im Steuerjahr bei zwei unterschiedlichen Arbeitgeber zur selben Zeit angestellt war.
• Wer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hat, die der sogenannten Fünftelregelung unterliegt.
• Wer vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.
Bei all diesen Personengruppen besteht die sogenannte Pflichtveranlagung. Damit ist gemeint, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Personen, die keine Pflichtveranlagung haben, können jedoch trotzdem freiwillig eine Steuererklärung abgeben (Antragsveranlagung). In der Regel tut man dies, um mit dem Steuerbescheid eine Rückzahlung zu erhalten.
Welche Fristen muss man bei der Steuererklärung berücksichtigen?
Wenn Sie gesetzlich zur Abgabe verpflichtet sind, muss Ihre Steuererklärung spätestens bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2021 wäre der Fristtermin also der 31. Oktober 2022. Falls Sie sich dazu entscheiden, Ihre Steuererklärung
von einem Steuerberater erstellen zu lassen, rückt die Abgabefrist für die Steuererklärung einige Monate nach hinten. In diesem Fall müsste die Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 beispielsweise erst zum 31. August 2023 abgegeben werden.
Wer nicht zu einer Abgabe verpflichtet ist und stattdessen freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, hat noch mehr Zeit. Bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Mit der Antragsveranlagung hätten Sie also noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, um Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 beim Finanzamt einzureichen.
Warum sollte man freiwillig eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann man von einer freiwilligen Steuererklärung nur profitieren. Der Grund, warum viele Menschen nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, ist nämlich, dass es hier für den Staat nicht viel zu holen gibt. Tatsächlich erhält ein Großteil der Menschen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, sogar Geld zurück. Schätzungen zufolge bleiben jedes Jahr rund 500 Millionen Euro in der Staatskasse, die sich die Bürger mit der freiwilligen Steuererklärung zurückholen könnten.
Wenn Sie Ihre freiwillige Steuererklärung sehr spät abgeben, erhalten Sie sogar noch Zinsen auf Ihre Steuererstattung. Ab 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres stehen Ihnen pro weiterem Monat 0,5% Zinsen zu. Pro Jahr sind das also ganze 6%.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man die Frist für die Steuererklärung verpasst hat?
Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben und die Frist um einige Tage verpassen, ist dies meist kein großes Problem. Eine Fristüberschreitung von mehreren Wochen ist hingegen etwas problematischer. Falls Sie die Abgabefrist aus Versehen mehrere Wochen verpassen, ist Ihre beste Option, eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Zu diesem Zweck sollten Sie entweder per Fax oder per Post ein kurzes formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt schicken und erklären, warum Sie die Abgabefrist nicht einhalten können.
Ein legitimer Grund für eine Fristverlängerung wäre zu Beispiel, dass nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen oder dass Sie aufgrund eines längeren Urlaubs die Steuererklärung nicht pünktlich abgeben können. Wenn Sie keine Antwort vom Sachbearbeiter erhalten, gilt der Antrag als genehmigt. Bei einer Fristverlängerung hat man bis zum 30. September Zeit, um die Steuererklärung nachzureichen. Damit es hierbei nicht zu Problemen kommt, sollte man je nach Möglichkeit schon vor dem 31. Juli eine Fristverlängerung beantragen.
Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, aber sich dazu entschieden haben, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, ist die Frist unbedingt einzuhalten. Bei einer freiwilligen Steuererklärung kann man nämlich keine Fristverlängerung beantragen. Falls Sie Ihre freiwillige Steuererklärung zu spät einreichen, wird die also nicht bearbeitet.
Welche Informationen benötigt der Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärung?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung bzw. Ihren Lohnsteuerjahresausgleich vom Steuerberater erstellen lassen möchten, benötigt eine Vielzahl an Informationen. Je nach Lebenssituation und Arbeitsverhältnis zählen dazu folgende Belege:
• Lohnsteuerbescheinigung
• Werbungskosten
• Nebenkostenabrechnung
• Steuerbescheinigungen (Banken)
• Bescheinigung über erhaltenes Elterngeld/Mutterschaftsgeld/Krankengeld
• Riester- und/oder Rürup-Bescheinigung
• Spendenbescheinigungen
• Haftpflichtbeiträge
• Beiträge zu Risikolebensversicherungen
• Beiträge zu Lebensversicherungen mit erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005
• Beiträge zur Unfallversicherung/Berufsunfähigkeitsversicherung
• Bescheinigungen über außergewöhnliche Belastungen (z.B. Arztrechnungen)
• Bezahlte Handwerkerrechnungen
• Leistungsnachweis vom Arbeitsamt
• Letzter Steuerbescheid
Dies Liste ist jedoch nicht abschließend. In manchen Fällen benötigt der Steuerberater noch andere Unterlagen.
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Als Dipl. Wirtschaftsjurist und Steuerberater mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der gewerblichen und privaten Steuerberatung unterstütze und berate ich meine Mandanten bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Je nach Wunsch kann ich Ihnen im
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