Für Kapitalgesellschaften stellt die Körperschaftsteuer eine wesentliche Belastung dar. Doch durch sie eröffnen sich auch Gestaltungsmöglichkeiten. Häufig können wir durch entsprechende Steuergestaltungen für unsere Mandanten die Körperschaftssteuerbelastung erheblich reduzieren.
Unsere Kanzlei Dähn in Norderstedt vertritt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, darunter vor allem Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und inländische Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften.
Was ist eine Körperschaftsteuer?
Für juristische Personen – vor allem Kapitalgesellschaften, wie AG oder GmbH –, für andere Personenvereinigungen (sofern keine Mitunternehmerschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie beispielsweise OHG, Genossenschaften oder Vereine), oder Vermögensmassen, ist die Körperschaftsteuer eine besondere Art der Einkommensteuer.
Die Besteuerungsgrundlage ist dabei das Einkommen der Körperschaft, das innerhalb des Kalenderjahres bezogen wurde. Was im Detail darunter fällt und wie dieses zu ermitteln ist, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Allerdings müssen hier zusätzlich die besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beachtet werden. Besonders die verdeckten Gewinnausschüttungen, beziehungsweise verdeckte Einlagen, sind hier zu berücksichtigen.
Die Körperschaftsteuer zählt ebenso wie die Einkommensteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die somit nicht vom Einkommen abgezogen werden kann. Jedoch bestehen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nebeneinander. Erwirtschaftet also die Kapitalgesellschaft einen Gewinn, zählt dieser in die Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft mit ein. Wird dieser weiterausgeschüttet, rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, beziehungsweise Körperschaftsteuer des Anteilseigners. Dies ist allerdings abhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Wer muss eine Körperschaftsteuer bezahlen?
Ebenso wie das EStG unterscheidet auch das KStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Dabei bezieht sich die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf die gesamten Einkünfte. Diese betrifft Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Inland haben – sie sind unbeschränkt steuerpflichtig. Betätigen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich, also haben sie einen Betrieb gewerblicher Art, so sind sie ebenfalls Steuersubjekt.
Eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht haben unter anderem Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne 15 Prozent. Auf die Ausschüttung wird eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben.
Über das sogenannte Teileinkünfteverfahren wird die körperschaftsteuerliche Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene der Anteilseigner dahingehend berücksichtigt, indem die Dividenden nur zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage der persönlichen Einkommensteuer einberechnet werden. Allerdings nur, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Die Besteuerung des Anteilseigners im Falle einer Beteiligung im Privatvermögen erfolgt grundsätzlich über die sogenannte „Abgeltungssteuer“. Dieses wird pauschal mit 25 Prozent besteuert (vgl. §32d i.V.m. §43 Abs.5 EStG). Handelt es sich bei dem Anteilseigner zusätzlich um eine Kapitalgesellschaft, werden die Ausschüttungen grundsätzlich zu 95 Prozent von der Steuer freigestellt (vgl. §8b KStG).
Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Die Körperschaftsteuer wird auf der Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens berechnet. Dafür gibt es, ebenso wie bei der Einkommensteuer, ein genormtes Berechnungsschema. Sie unterscheiden sich allerdings in einigen Punkten. So sind bei Körperschaften besonders die Abzugspositionen mit persönlichem Bezug, wie beispielsweise Sonderausgaben, Altersentlastungsbetrag oder außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht vorhanden. Eine Richtlinie (zu § 8 KStG) legt fest, welche der einkommensteuerlichen Regelungen auch für die Körperschaftsteuerpflicht gelten. Dadurch ist das Einkommensteuergesetz eng mit dem Körperschaftsteuergesetz verbunden.
Für GmbH, für die ebenfalls die Vorschriften der Körperschaftsteuer gelten, ist die Vermeidung der verdeckten Gewinnausschüttung darüber hinaus essenziell. Sie bezeichnet Vermögensverlagerungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilseignern.
Als Ihr kompetenter Steuerberater an Ihrer Seite haben wir dies selbstverständlich für Sie im Blick.
Zu beachtende Fristen
Auch die wichtigsten Fristen behalten wir für Sie stets im Auge, sodass Sie nichts verpassen und sich in der Zwischenzeit um wichtigeres kümmern können.
Die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach § 37 EStG durch den Steuerpflichtigen am 10. März, 10. Juni., 10. September und 10. Dezember für den laufenden Veranlagungszeitraum, also das Kalenderjahr, für die Einkommensteuer, die er voraussichtlich schulden wird, zu entrichten.
Diese Regelungen gelten nach § 31 Abs. 1 KStG ebenfalls für die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften.
Wie wird die Körperschaftsteuer abgegeben?
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Dementsprechend entsteht sie zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Sie ist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres abzugeben. Die Abgabe erfolgt über extra amtliche Vordrucke, die elektronisch an das jeweils zuständige Finanzamt übermittelt werden müssen. Der Erklärung wird auch ein vollständiger handelsrechtlicher Jahresabschluss beigefügt.
Anschließend erlässt das Finanzamt nach der Bearbeitungszeit, die sich über ein paar Wochen ziehen kann, einen Körperschaftsteuer-Bescheid. Ist darauf eine Nachzahlung ausgewiesen, muss diese innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beglichen werden. Andernfalls könnte es zu Säumniszuschlägen kommen.
Unsere Leistungen
Bei der Wahl der richtigen Steuerberater-Kanzler kann vieles schief gehen und Sie sollten sich vorab detailliert über die angebotenen Leistungen und die Erfahrung des Steuerberaters informieren. Zusammen mit seinem Team stellt ein Steuerberater den Mittelpunkt der Beratungen dar. Dadurch wird dem zu beratenden Unternehmen und den beteiligten Gesellschaften die nötige Sicherheit verliehen und kann ideal die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte in der Beratung vereinen.
Die Entscheidung, welcher Steuerberater der richtige für die Zukunft des Betriebs ist, fällt vielen Unternehmern nicht leicht. Mit uns an Ihrer Seite werden steuerrechtliche Fragen meist schon geklärt, bevor sie überhaupt aufkommen.
Unsere Kernkompetenzen sind:
Unsere Mandanten
Wir verstehen uns selbst als Full-Service-Kanzlei. Daher ist es unser primäres Ziel, Ihr Unternehmen ganzheitlich zu beraten. Wir bieten Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen im Bereich der Steuerberatung Unterstützung und Beratung in allen steuerlichen Fragen: Ob Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer, aber auch Fragen zu Zugewinn oder Abfindungen.
Jedoch stellen Sie, als unser Mandant, täglich den Mittelpunkt unserer Arbeit dar. Als Steuerberater in Norderstedt garantieren wir Ihnen eine optimale Beratung und immer einen Blick auf das Ganze.
Dabei umfasst unser Mandantenkreis alle Branchen und Rechtsformen – von Privatpersonen über Einzelunternehmen bis zu GmbH oder Aktiengesellschaften. Rund um das Thema Steuern stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen zu allen Aspekten zur Verfügung
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