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Fünftelregelung auch für vom Arbeitnehmer initiierte Abfindung
Auf die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung hat ein Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch, wenn die Initiative zur Vereinbarung der Abfindung von ihm ausgegangen ist.
Für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise eine Abfindungszahlung sieht das Gesetz eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der sog. Fünftelregelung vor. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Fünftelregelung im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts auch dann anzuwenden ist, wenn die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitnehmer ausgeht. Entscheidend sei, dass eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Seiten zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt durch den Aufhebungsvertrag im Konsens lösen.