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Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen
Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen muss das Finanzamt die Intensität der Prüfung auf Fremdüblichkeit vom Grund der Darlehensvergabe abhängig machen.
Bei einem Darlehensvertrag zwischen Familienmitgliedern schaut das Finanzamt oft besonders genau hin, ob der Vertrag einem Fremdvergleich stand hält. Doch man kann die Prüfung auch übertreiben, meint der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt muss die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig machen. Dient das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, spielt die Unüblichkeit einzelner Vertragsklauseln nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.