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Änderungen für Kapitalanleger

Neben Korrekturen bei der Abgeltungsteuer wird unter anderem die Überwachung der Kapitalanleger per Steueridentifikationsnummer verschärft.

Die meisten der Gesetzesänderungen in diesem Bereich sind notwendige Korrekturen und Vereinfachungen der Abgeltungsteuer, die bei deren Einführung übersehen wurden, oder Reaktionen auf Steuerumgehungsmodelle. Daneben werden - wie in den anderen Bereichen des Steuerrechts auch - unliebsame Urteile des Bundesfinanzhofs mit Nichtanwendungsgesetzen belegt.

  • Freistellungsaufträge: Ab dem 1. Januar müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer des Bankkunden enthalten. Bei Freistellungsaufträgen von Ehepaaren müssen entsprechend beide Identifikationsnummern angegeben werden. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2015 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger effektiver gestalten.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, ent-sprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Nun wurde die Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, nach der für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Die Neuregelung gilt für alle Anteilsverkäufe ab dem 1. Januar 2011.

  • Kirchensteuer: Die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer ist künftig nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar.

  • Stückzinsen: Es wird klargestellt, dass auch die Stückzinsen von Altbeständen, die ab 2009 verkauft werden, steuerpflichtig sind.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, wird nun gesetzlich festgeschrieben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel den Kauf eines Neuwagens und den anschließenden Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die seit dem 14. Dezember 2010 angeschafft wurden.

  • Schenkungen: Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren muss die kontoführende Bank nun die Steueridentifikationsnummern von Übertragendem und Empfänger sowie deren Verwandtschaftsverhältnis an die Finanzverwaltung melden. Damit will der Fiskus einfacher prüfen können, ob eine Schenkungsteuerpflicht besteht.

  • Vorläufigkeitserklärung: Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass eine Vorläufigkeitserklärung im Einkommensteuerbescheid auch für Kapitalerträge gilt, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Damit müssen die Kapitalerträge nicht mehr nur deswegen in der Steuererklärung angegeben werden, um Vorläufigkeit auch für die Kapitalerträge zu erreichen.

  • Nahestehende Personen: Die Ausnahmeregelung, nach der die Abgeltungsteuer für Zinsen nicht gilt, wenn Gläubiger und Schuldner des Darlehens nahestehende Personen sind, gilt nur noch dann, wenn die Zinsen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.

  • Kapitalmaßnahmen: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären.

  • Verlustverrechnung: Die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf eines Grundstücks oder anderen Wirtschaftsguts (außer Wertpapieren), gelten nicht als Altverluste und sind damit nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnungsfähig, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

  • Abgeltungsteuer: Einige weitere Änderungen sollen die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig ist.