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Gesetz zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben

Die Bundesregierung bereitet ein zweites großes Steuergesetz vor, das vor allem EU-rechtliche Vorgaben umsetzen soll.

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz arbeitet die Bundesregierung bereits an ihrem zweiten großen Steueränderungsgesetz. Diesmal trägt es den Namen "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerlicher Regelungen". Wie der Name bereits verrät, soll das Gesetz vor allem Vorgaben aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen, unter anderem beim Spendenabzug und der Umsatzsteuer.

Der Zeitplan für das Gesetz ist derzeit noch offen. Fest steht bis jetzt nur, dass am 9. Dezember die Bundesregierung den Entwurf beraten und verabschieden soll. Danach müssen sich Bundestag und Bundesrat noch damit befassen. Mit dem Abschluss des Gesetzesvorhabens ist also in diesem Jahr eher nicht mehr zu rechnen. Damit Sie sich trotzdem schon jetzt darauf einstellen können, haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen wird ausgeweitet. Waren bisher die steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Anteilen nur dann möglich, wenn diese zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt werden, soll dies nun auch auf eine Entgeltumwandlung ausgeweitet werden. Diese Änderung soll bereits ab dem 2. April 2009, einen Tag nach Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes, gelten.

  • Spendenabzug: Spenden sind nun auch dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU- oder EWR-Staat gezahlt werden. Gleiches gilt für Vermögensstockspenden an Stiftungen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß der Definition in der Abgabenordnung verfolgt. Auf ihren steuerlichen Status im Ausland kommt es nicht an. Diese Änderung soll für alle noch offenen Fälle gelten, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde.

  • Degressive AfA: Bisher war die degressive AfA für Immobilien auf Grundbesitz innerhalb Deutschlands beschränkt. Ab 2010 soll die degressive AfA nun für alle Immobilien innerhalb der EU möglich sein, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - also insbesondere Bauantrag oder Kauf vor 2006. Soweit die Steuerbescheide für frühere Jahre noch nicht bestandskräftig sind, kann die degressive AfA auf Antrag auch für frühere Jahre in Anspruch genommen werden.

  • Riester-Rente: Gleich in mehreren Punkten sah die EU-Kommission die Riester-Förderung als gemeinschaftsrechtswidrig an und klagte gegen die Bundesrepublik. Darauf reagiert die Bundesregierung nun mit mehreren Änderungen. Zum einen erhalten Grenzgänger nun unabhängig von einer unbeschränkten Steuerpflicht die Riester-Zulage, solange sie in einem deutschen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Zweitens wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurück gefordert, wenn der Empfänger ins EU-Ausland umzieht. Und schließlich wird die Förderung von Wohneigentum, das sogenannte Wohn-Riester, auf Immobilien im EU-Ausland erweitert, soweit es sich dabei um die Hauptwohnung handelt.

  • Rentenbesteuerung: Ab 2010 wird die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünften auch auf die beschränkte Steuerpflicht ausgeweitet. Steuerpflichtig sind demnach zukünftig auch die Renteneinkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, sofern die Rentenansprüche in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, beispielsweise durch einen Sonderausgabenabzug.

  • Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl.

  • Zusammenfassende Meldungen: Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs müssen die Zusammenfassenden Meldungen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der relevante Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Daneben gibt es noch weitere formale Anpassungen im Umsatzsteuerrecht an die neue EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs dienen.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr erhalten haben (z. B. Kleinunternehmer), können ab dem 1. Januar 2010 eine UStIdNr beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.