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Bilanzrechtsreform entschärft
Nach Kritik aus Fachkreisen gibt die Regierung die Einführung von Fair-Value-Regeln für den Mittelstand wieder auf.
Geht alles nach Plan, dann könnten Bundestag und Bundesrat noch im April mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die größte Reform des HGB-Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren vollenden. Kurz vor Abschluss des Gesetzesvorhabens gibt es aber noch einige offene Baustellen. Wie das Handelsblatt erfahren hat, soll unter anderem die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren und Finanzanlagen nach Zeitwerten (Fair-Value-Regeln) wieder gestrichen werden.
Diese Vorschrift war heftig umstritten, weil sie zwar in der internationalen Rechnungslegung üblich ist, aber gleichzeitig für den Ruin mehrerer Großbanken mitverantwortlich war. Für den Mittelstand ist die Zeitbewertung damit vom Tisch. Es wird lediglich noch diskutiert, ob Kreditinstituten die Bewertung nach Zeitwerten ermöglicht werden soll. Auch an anderer Stelle sieht das Bundesjustizministerium noch Änderungsbedarf:
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Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter: Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens war bisher eine Aktivierungspflicht vorgesehen. Diese Aktivierungspflicht wird wohl so nicht kommen, sondern als Wahlrecht ausgestaltet werden.
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Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht: Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht nur auf Einzelkaufleute, sondern auch auf Personenhandelsgesellschaften auszudehnen. Das Ministerium hat gegen eine solche Ausweitung aber gesellschaftsrechtliche Bedenken.
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Bilanzierung latenter Steuern: Ursprünglich sollten alle Kaufleute aktive und passive latente Steuern berechnen. Der Bundesrat will diese Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern nicht umsetzen und das Wahlrecht der Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften nach § 274 HGB beibehalten.
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Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts: Schließlich ist auch noch unklar, ob die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts gesetzlich festgelegt werden soll. Das Ministerium hält eine gesetzliche Festlegung zwar nicht für sinnvoll, aber wenn sie doch kommen sollte, seien analog zum Steuerrecht nur 15 Jahre akzeptabel.
Wenn es der Koalition tatsächlich gelingt, das Gesetzgebungsverfahren zum BilMoG kurzfristig abzuschließen, werden die Änderungen voraussichtlich erstmalig für die Wirtschaftsjahre verpflichtend anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Ein Unternehmen kann sich auch dafür entscheiden, die neuen Regelungen schon früher anzuwenden, dann allerdings nur insgesamt; die Anwendung einzelner Änderungen in früheren Wirtschaftsjahren ist nicht möglich. Die Erleichterungen bei der Buchführungspflicht und den Schwellenwerten sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.