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		<title>Grundbuchamt und OLG verweigern Einsicht in Grundbuch – Zu Recht?</title>
		<link>https://steuerberater-daehn.de/2019/04/23/grundbuchamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Andreas Dähn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Apr 2019 10:57:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundbuchamt und OLG verweigern Einsicht in Grundbuch – Zu Recht? Grundsätzlich ist in öffentlichen Registern wie Handels- oder Vereinsregistern eine uneingeschränkte Einsichtnahme durch Interessierte zulässig. Um Einsicht in ein Grundbuch nehmen zu dürfen, ist allerdings das Vorbringen eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme erforderlich. Grund dafür ist, dass bei der Grundbucheinsicht sensible Informationen – alle [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img src="wp-content/uploads/2019/04/gavel-2492011_640.jpg" alt=""></p>
<h1>Grundbuchamt und OLG verweigern Einsicht in Grundbuch – Zu Recht?</h1>
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<p>Grundsätzlich ist in öffentlichen Registern wie Handels- oder Vereinsregistern eine uneingeschränkte Einsichtnahme durch Interessierte zulässig. Um Einsicht in ein Grundbuch nehmen zu dürfen, ist allerdings das Vorbringen eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme erforderlich. Grund dafür ist, dass bei der Grundbucheinsicht sensible Informationen – alle das Grundstück betreffenden Vermögens- und Schuldverhältnisse -öffentlich einsehbar werden. <span id="more-3257"></span></p>
<p>Mit Urteil vom 10.10.2018 (Az. 34 Wx 293/18) hat das OLG München einem Pflichtteilsberechtigten die Grundbucheinsicht verwehrt. Der Vater des pflichtteilsberechtigten Klägers ist in zweiter Ehe verheiratet, die Mutter ist bereits vor 28 Jahren verstorben. Sie war zu Lebzeiten Eigentümerin von Grundbesitz. Der Kläger wollte mit Blick auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht Einsicht in das Grundbuch nehmen, um die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück zu klären – ob der Vater oder bereits die Stiefmutter Eigentümerin ist. Das Grundbuchamt verweigerte dem Kläger die Einsicht, das OLG München bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung verwies es darauf, dass die bloße Stellung als möglicher Erbe für ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht ausreiche, da künftige Rechtspositionen keine sichtbaren und verwertbaren Ansprüche begründeten. Auch aus der Stellung als Pflichtteilsberechtigter folge kein berechtigtes Interesse, vielmehr hätte der Kläger hier konkret darlegen müssen, warum er in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis des Grundbuchinhaltes angewiesen ist.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung stellt sich das OLG München gegen ständige obergerichtliche Rechtsprechung. Diese bejahte bisher in der Regel das Einsichtsrecht von Pflichtteilsberechtigten – zu Recht: Nach bisheriger Rechtsprechung ist für ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse ausreichend, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Ein solches durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse liegt bei Pflichtteilsberechtigten vor. Es resultiert bereits aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben. Wieso das OLG München dies nicht ausreichen lässt, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine gesicherte Rechtsposition und die konkrete Aussicht, dass aus dieser zukünftig auch Ansprüche geltend gemacht werden. Es reicht auch nicht aus, den Pflichtteilsberechtigten nur auf seine gegen den Erben gerichteten Auskunftsrechte zu verweisen, da das Grundbuch insoweit eine verlässlichere Quelle ist und es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen bleiben muss, sich aus „erster Hand“ zu informieren.</p>
<p>Entscheidend muss schließlich für das Vorbringen des berechtigten Interesses sein, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Interessent unbefugte Zwecke verfolgt oder aus bloßer Neugier handelt. Wenn dann, wie in dem hier entschiedenen Fall, auch keine Rechte Dritter entgegenstehen, hinter denen das Interesse des Pflichtteilsberechtigten ausnahmsweise zurückstehen muss, sind keine Gründe mehr ersichtlich, die Grundbucheinsicht zu verwehren.</p>
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<p>Grunds\u00e4tzlich ist in \u00f6ffentlichen Registern wie Handels- oder Vereinsregistern eine uneingeschr\u00e4nkte Einsichtnahme durch Interessierte zul\u00e4ssig. Um Einsicht in ein Grundbuch nehmen zu d\u00fcrfen, ist allerdings das Vorbringen eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme erforderlich. Grund daf\u00fcr ist, dass bei der Grundbucheinsicht sensible Informationen \u2013 alle das Grundst\u00fcck betreffenden Verm\u00f6gens- und Schuldverh\u00e4ltnisse -\u00f6ffentlich einsehbar werden. <span id=\"more-3257\"><\/span><\/p>\n

<p>Mit Urteil vom 10.10.2018 (Az. 34 Wx 293\/18) hat das OLG M\u00fcnchen einem Pflichtteilsberechtigten die Grundbucheinsicht verwehrt. Der Vater des pflichtteilsberechtigten Kl\u00e4gers ist in zweiter Ehe verheiratet, die Mutter ist bereits vor 28 Jahren verstorben. Sie war zu Lebzeiten Eigent\u00fcmerin von Grundbesitz. Der Kl\u00e4ger wollte mit Blick auf sein zuk\u00fcnftiges Erb- und Pflichtteilsrecht Einsicht in das Grundbuch nehmen, um die gegenw\u00e4rtigen Eigentumsverh\u00e4ltnisse an dem Grundst\u00fcck zu kl\u00e4ren \u2013 ob der Vater oder bereits die Stiefmutter Eigent\u00fcmerin ist. Das Grundbuchamt verweigerte dem Kl\u00e4ger die Einsicht, das OLG M\u00fcnchen best\u00e4tigte diese Entscheidung. Zur Begr\u00fcndung verwies es darauf, dass die blo\u00dfe Stellung als m\u00f6glicher Erbe f\u00fcr ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht ausreiche, da k\u00fcnftige Rechtspositionen keine sichtbaren und verwertbaren Anspr\u00fcche begr\u00fcndeten. Auch aus der Stellung als Pflichtteilsberechtigter folge kein berechtigtes Interesse, vielmehr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger hier konkret darlegen m\u00fcssen, warum er in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis des Grundbuchinhaltes angewiesen ist.<\/p>\n

<p>Mit dieser Entscheidung stellt sich das OLG M\u00fcnchen gegen st\u00e4ndige obergerichtliche Rechtsprechung. Diese bejahte bisher in der Regel das Einsichtsrecht von Pflichtteilsberechtigten \u2013 zu Recht: Nach bisheriger Rechtsprechung ist f\u00fcr ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme ein verst\u00e4ndiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse ausreichend, wobei auch ein blo\u00df tats\u00e4chliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gen\u00fcgen kann. Ein solches durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse liegt bei Pflichtteilsberechtigten vor. Es resultiert bereits aus der Gl\u00e4ubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber den Erben. Wieso das OLG M\u00fcnchen dies nicht ausreichen l\u00e4sst, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine gesicherte Rechtsposition und die konkrete Aussicht, dass aus dieser zuk\u00fcnftig auch Anspr\u00fcche geltend gemacht werden. Es reicht auch nicht aus, den Pflichtteilsberechtigten nur auf seine gegen den Erben gerichteten Auskunftsrechte zu verweisen, da das Grundbuch insoweit eine verl\u00e4sslichere Quelle ist und es dem Pflichtteilsberechtigten unbenommen bleiben muss, sich aus \u201eerster Hand\u201c zu informieren.<\/p>\n

<p>Entscheidend muss schlie\u00dflich f\u00fcr das Vorbringen des berechtigten Interesses sein, dass ausgeschlossen werden kann, dass der Interessent unbefugte Zwecke verfolgt oder aus blo\u00dfer Neugier handelt. Wenn dann, wie in dem hier entschiedenen Fall, auch keine Rechte Dritter entgegenstehen, hinter denen das Interesse des Pflichtteilsberechtigten ausnahmsweise zur\u00fcckstehen muss, sind keine Gr\u00fcnde mehr ersichtlich, die Grundbucheinsicht zu verwehren.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>"}}]}]}]}],"version":"1.19.0","props":[]} --></p><p>The post <a href="https://steuerberater-daehn.de/2019/04/23/grundbuchamt/">Grundbuchamt und OLG verweigern Einsicht in Grundbuch – Zu Recht?</a> first appeared on <a href="https://steuerberater-daehn.de">Steuerberater Dähn</a>.</p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Mindestlohn 2019</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Andreas Dähn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Apr 2019 10:57:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Update zum Mindestlohn 2019 Mit dem neuen Jahr 2019 ergeben sich auch Neuigkeiten zu der Thematik Mindestlohn. Der Mindestlohn wurde nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 pro Stunde und zum 01.01.2020 auf EUR 9,35 erhöht. Dies gilt für die gesamte Bundesrepublik. RUGE FEHSENFELD stellt Ihnen hier ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen [&#8230;]</p>
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<p>Mit dem neuen Jahr 2019 ergeben sich auch Neuigkeiten zu der Thematik Mindestlohn.</p>
<p>Der Mindestlohn wurde nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 pro Stunde und zum 01.01.2020 auf EUR 9,35 erhöht. Dies gilt für die gesamte Bundesrepublik.</p>
<p>RUGE FEHSENFELD stellt Ihnen <em><a href="https://www.rugefehsenfeld.de/wp-content/uploads/Merkblatt-Mindestlohn-2019.pdf" target="_blank" rel="noopener">hier</a></em> ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum Mindestlohn 2019 zur Verfügung.</p>
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<p>Mit dem neuen Jahr 2019 ergeben sich auch Neuigkeiten zu der Thematik Mindestlohn.<\/p>\n

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